Verordnung des WBF
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Art. 6 Grundsatz
(Art. 6 Abs. 3 und Anhang 1 Ziff. 2 Bst. b ZDV) Die den Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben zustehende Anzahl Diensttage errechnet sich, indem die Anzahl Tage der Sömmerungsperiode mit 28 addiert und das Resultat anschliessend mit der den Einsatzbetrieben zustehenden maximalen Anzahl zivildienstleistender Personen ausserhalb von speziellen Gruppeneinsätzen nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe b ZDV multipliziert wird. |