Verordnung des WBF
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Art. 9 Notwendige besondere Arbeitskleider und Schuhe
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b ZDG) Sofern im Einsatz besondere Arbeitskleider oder Schuhe notwendig sind, bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person pro 26 anrechenbare Tage eine Vergütung von 60 Franken, höchstens jedoch 240 Franken pro Einsatz. |