Verordnung
über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstverordnung, ZDV)

vom 11. September 1996 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 26b Zweit- und Mehrfachgesuche 87

(Art. 18 ZDG)

1 Per­so­nen, die in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach der Ab­sol­vie­rung des Ein­füh­rungs­tags ein neu­es Ge­such ein­rei­chen, müs­sen den Ein­füh­rungs­tag kein zwei­tes Mal be­su­chen.

2 Die ge­such­stel­len­de Per­son muss das Ge­such in­ner­halb von zwei Wo­chen, nach­dem sie das neue Ge­such ein­ge­reicht hat, elek­tro­nisch oder in Pa­pier­form be­stä­ti­gen.

87 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 3. Ju­ni 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1897).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden