1 Mit dem gutheissenden Entscheid hebt das ZIVI ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen dem ZIVI zurück.
2 Das ZIVI kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Es ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.
3 Es legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen Einsatzes nachgeholt werden müssen. Es berücksichtigt dabei, ob Reservejahre bestehen.146
4 Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20035215).
146 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).