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Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
vom 11. September 1996 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 51Rückkehr in die Schweiz
(Art. 24 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 14 Tagen dem ZIVI.158
2 Das ZIVI hebt den Auslandurlaub auf. Es meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person.159
3 Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.
4 Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann das ZIVI diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Es teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person mit.160
158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20084877).
159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20035215).
160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20035215).