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Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
vom 11. September 1996 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 57Mitteilung der angerechneten Tage
(Art. 24 ZDG)
Das ZIVI teilt der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb mit, welche Tage sie nicht angerechnet hat. Die zivildienstleistende Person kann innert 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.