Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
vom 11. September 1996 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 62Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
(Art. 27 Abs. 5 ZDG)
1 Die zivildienstleistende Person übernimmt zusätzliche Aufgaben, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung und -verpflegung ergeben, auch wenn sie ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen sind.
2 Die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben gilt nicht als Leistung von Überstunden.
3 Der Einsatzbetrieb stellt sicher, dass die zusätzlichen Aufgaben möglichst gleichmässig auf alle Mitglieder der Gruppe verteilt werden.
4 Er berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe die Belastung, die sich aus der Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben ergibt.