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Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
vom 11. September 1996 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 76b. Arbeitsunfähigkeit
(Art. 32 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person meldet dem ZIVI unverzüglich, wenn sie ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.
2 Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit.
3 Sie besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. In der Arztwahl ist sie frei. Dauert der Einsatz länger als einen Tag, so muss sie ein Arztzeugnis nur vorlegen, wenn die Beeinträchtigung länger als einen Tag dauert.217
4 Der Einsatzbetrieb meldet dem ZIVI sofort, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.218
5 Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an das ZIVI bei.
217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
218 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 20035215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).