Verordnung
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Art. 117 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
3. Juni 2016 307 1 Vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 abgeschlossene Einsatzvereinbarungen und verfügte Aufgebote gelten weiterhin. 2 Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich «Landwirtschaft» gelten bis zum Ablauf der im Anerkennungsentscheid festgelegten Befristung. 3 Das ZIVI prüft innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016, ob die Einsatzbetriebe, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen. Es kann aufgrund dieser Überprüfung den Anerkennungsentscheid anpassen oder widerrufen. 4 Für Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, gilt Artikel 26 bisherigen Rechts. 5 Zivildienstpflichtige Personen dürfen ihre weiteren Einsätze im Tätigkeitsbereich «Schulwesen» leisten, auch wenn sie vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 bereits in zwei anderen Tätigkeitsbereichen Einsätze geleistet oder solche vereinbart haben. 6 Bei Dienstverschiebungen nach Artikel 46a Absatz 1 bisherigen Rechts gilt in Bezug auf die Überprüfung Artikel 46a Absatz 2 bisherigen Rechts. 7 Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart wurden, gelten die Artikel 66, 67 und 81 bisherigen Rechts. 8 Muss im Anerkennungsentscheid eines Einsatzbetriebs die Kategorie nach Anhang 2a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart wurden, gelten die Tarife nach Anhang 2a bisherigen Rechts. 307 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). |