Verordnung
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Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung 78
(Art. 13 ZDG) 1 Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel. 2 Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet. 78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20035215). |