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Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
vom 11. September 1996 (Stand am 1. September 2023)
Art. 27Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
(Art. 8 Abs. 1 ZDG)
1 Das ZIVI übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
3 Es berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
4 Für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit dem folgenden Faktor multipliziert:
a.
bei weniger als 160 geleisteten Militärdiensttagen: 1,5
b.
bei 160 ‒ 189 geleisteten Militärdiensttagen: 1,4
c.
bei 190 ‒ 219 geleisteten Militärdiensttagen: 1,3
d.
bei 220 ‒ 249 geleisteten Militärdiensttagen: 1,2
e.
bei 250 oder mehr geleisteten Militärdiensttagen: 1,1
5 Für frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die nicht mindestens die Hälfte ihres praktischen Dienstes zum Erlangen ihres Grades absolviert haben, wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit 1,2 multipliziert.
6 Die Dauer wird ab fünf Zehnteln auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet.
88 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).