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Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
vom 11. September 1996 (Stand am 1. September 2023)
Art. 29aPiketteinsatz
1 Als Piketteinsatz gilt der Einsatz eines Pikettelementes des ZIVI.
2 Das ZIVI kann Pikettelemente bilden, wenn ein Bedarf nach Zivildiensteinsätzen mit kurzer Reaktionszeit und hoher Einsatzbereitschaft besteht.
3 Es berücksichtigt dafür zivildienstpflichtige Personen, die bereit und in der Lage sind, sehr kurzfristige Aufgebote zu befolgen, und bildet sie für diese Einsätze aus.