Verordnung
|
Art. 40b Umteilungsverfügung 128
(Art. 7a, 21 und 22 Abs. 3 ZDG) 1 Das ZIVI kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausgestellt hat, vor Beginn des Einsatzes widerrufen oder einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz, zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten. 2 Absatz 1 gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen. 3 Umteilungsverfügungen für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration müssen innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen. 4 Das ZIVI eröffnet die Umteilungsverfügung für einen Einsatz von längstens 26 Tagen Dauer spätestens 7 Tage vor Beginn des Einsatzes, für einen längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn. 5 Es kann die zivildienstpflichtige Person auf einen anderen Zeitpunkt oder für eine andere Einsatzdauer, als ursprünglich verfügt, aufbieten. 6 In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt das ZIVI Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40a. 7 Es legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durch- oder weitergeführt werden soll. 8 Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird. 128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 20035215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). |