Verordnung
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Art. 46a Geplante Auslandeinsätze 144
(Art. 7, 11 Abs. 2bis und 24 ZDG) 1 Das ZIVI kann zivildienstpflichtigen Personen, die sich vor dem Auslandeinsatz fachlich vollständig qualifizieren müssen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen bewilligen. Die Dienstverschiebung ist bis maximal sechs Jahre vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht möglich. 2 Zivildienstpflichtige Personen, die um eine Dienstverschiebung ersuchen, reichen beim ZIVI ein schriftliches Gesuch sowie folgende Unterlagen ein:
3 Sind die der Dienstverschiebung von Amtes wegen zugrundeliegenden Voraussetzungen gemäss den Belegen nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so widerruft das ZIVI die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienstleistungspflicht nach Artikel 39a. 144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 20035215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). |