Verordnung
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Art. 48 Gesuch
(Art. 24 ZDG) 1 Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochsee- oder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub. 1bis Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch zivildienstpflichtige Personen einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, aber den tatsächlichen Arbeitsort im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324a und 324b des Obligationenrechts147 mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.148 2 Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise beim ZIVI ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Das ZIVI kann weitere Unterlagen einfordern.149 3 Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im Sinne von Absatz 1. 4 Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet dem ZIVI den schweizerischen Arbeits- oder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.150 5 Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht beim ZIVI ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt. 148 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405). 149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20084877). 150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20035215). |