Verordnung
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Art. 49 Bewilligung
(Art. 24 ZDG) 1 Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959151 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) erfüllt hat.152 2 Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn das ZIVI ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.153 3 Das ZIVI kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen. 4 Keinen Auslandurlaub erhält eine zivildienstpflichtige Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen die Artikel 72–76 ZDG läuft oder die eine gestützt auf diese Artikel ausgesprochene Strafe noch nicht verbüsst hat. 5 Einer Person, die zur Besatzung eines Hochsee- oder Rheinschiffes gehört, wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt. 6 Das ZIVI informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons mit.154 152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20035215). 153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20035215). 154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20084877). |