Verordnung
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Art. 54 Anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall
(Art. 24 ZDG) 1 Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet das ZIVI höchstens sechs krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an. 2 Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet das ZIVI höchstens die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.170 3 Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage. 170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20035215). |