Verordnung
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Art. 55 Vorbezug von Abwesenheits- und Ferientagen
(Art. 24 ZDG) 1 Die zivildienstleistende Person kann diejenige Anzahl von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall sowie von Ferientagen beziehen, welche der geplanten Dauer ihres Einsatzes entspricht. 2 Bricht das ZIVI den Einsatz vorzeitig ab, so rechnet es nur diejenige Anzahl bezogener Abwesenheits- und Ferientage an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an, auf deren Bezug angesichts der tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand. |