Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb fernbleibt;
g.
Tage, an denen ein Einsatz wegen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen ist, das mit der Verhängung einer Disziplinarmassnahme abgeschlossen wird;
h.
Tage, an denen die zivildienstpflichtige Person trotz der Wirksamkeit eines Abbruchs (Art. 43) im Einsatzbetrieb weitergearbeitet hat;
i.
der Vollzug einer gestützt auf die Artikel 72–76 ZDG verhängten Freiheitsstrafe;
k.
die Teilnahme an Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Disziplinar- und Haftpflichtfällen, die ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes stattfinden;
l.
Arztbesuche, zu denen das ZIVI ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet;
2 Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet das ZIVI die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an.
171 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 20035215).
172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
173 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).