Verordnung
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Art. 62 Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
(Art. 27 Abs. 5 ZDG) 1 Die zivildienstleistende Person übernimmt zusätzliche Aufgaben, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung und -verpflegung ergeben, auch wenn sie ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen sind. 2 Die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben gilt nicht als Leistung von Überstunden. 3 Der Einsatzbetrieb stellt sicher, dass die zusätzlichen Aufgaben möglichst gleichmässig auf alle Mitglieder der Gruppe verteilt werden. 4 Er berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe die Belastung, die sich aus der Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben ergibt. |