Verordnung
|
Art. 64 Ausgleich von Überstunden
(Art. 28 Abs. 4 ZDG) 1 Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden. 2 Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind. 3 Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden können.187 187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20035215). |