Verordnung
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Art. 65 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person im allgemeinen
(Art. 29 ZDG) 1 Das WBF legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest.188 2 Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden.189 188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20035215). 189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687). |