Verordnung
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Art. 67 Wegkostenentschädigung 191
(Art. 29 Abs. 1 Bst. e und 2 ZDG) 1 Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivildienstleistende Person für die nachgewiesenen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg. Die Entschädigung richtet sich nach den Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auf Basis der günstigsten Variante. 2 Die zivildienstleistende Person hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihre Privatunterkunft benützt, obwohl der Einsatzbetrieb eine näher beim Einsatzort gelegene, zumutbare Unterkunft anbietet. Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivildienstleistende Person jedoch für die nachgewiesenen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg, wenn die angebotene Unterkunft wesentlich weiter entfernt liegt als die Privatunterkunft. 3 Benützt die zivildienstleistende Person ein Abonnement, so entschädigt der Einsatzbetrieb die Kosten anteilmässig pro anrechenbare Tage des Zivildiensteinsatzes, sofern dies für ihn die günstigste Variante ist. Andernfalls entschädigt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er nach Absatz 1 tragen müsste. 4 Benützt die zivildienstleistende Person anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel ein privates Motorfahrzeug, so hat sie keinen Anspruch auf Wegkostenentschädigung, sofern für den täglichen Arbeitsweg insgesamt maximal drei Stunden benötigt werden. 5 Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich, so entschädigt der Einsatzbetrieb die zivildienstleistende Person dafür. 191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). |