Verordnung
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Art. 79 Einführungskosten des Einsatzbetriebs
(Art. 37 Abs. 2 und 48 Abs. 2 ZDG)225 1 Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst. 2 Der Bund kann bis zu einem Drittel der Einführungskosten, höchstens aber 833 Franken pro zivildienstleistende Person übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln. 3 Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an das ZIVI. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung beim ZIVI ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht. 4 Das ZIVI kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen. 225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). |