Verordnung
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Art. 80 Ausbildungskurse des ZIVI 226
(Art. 36 Abs. 2 Bst. a und 3 sowie 37 Abs. 1 ZDG) 1 Das ZIVI organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen:
2 Es kann weitere Ausbildungskurse organisieren:
3 Es kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und externe Fachkräfte beiziehen. 4 Es betreibt ein umfassendes Ausbildungs-Qualitätsmanagement. 5 Ausbildungskurse des ZIVI entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78. 6 Der Bund bezahlt bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs. 226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). |