(Art. 36 Abs. 2 Bst. a und 3 sowie 37 Abs. 1 ZDG)
1 Das ZIVI organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen:
a.
Kommunikation und Betreuung;
b.
Pflegehilfe;
c.
Betreuung von Menschen mit einer Beeinträchtigung;
d.
Betreuung von betagten Menschen;
e.
Betreuung von Kindern;
f.
Betreuung von Jugendlichen;
g.
Umwelt- und Naturschutz;
h.
Umgang mit der Motorsäge;
i.
Sicherheit im Auslandeinsatz.
2 Es kann weitere Ausbildungskurse organisieren:
a.
wenn diese qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe;
b.
wenn den Einsatzbetrieben die Möglichkeit zur Einführung fehlt und eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen betroffen ist;
c.
zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration.
3 Es kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und externe Fachkräfte beiziehen.
4 Es betreibt ein umfassendes Ausbildungs-Qualitätsmanagement.
5 Ausbildungskurse des ZIVI entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.
6 Der Bund bezahlt bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs.
226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).