Verordnung
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Art. 86a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen 240
(Art. 40a ZDG) 1 Das ZIVI legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleistenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben werden können. 2 Der Umfang der unentgeltlich abgegebenen Ausrüstungsgegenstände ist abhängig von der Anzahl noch zu leistender Zivildiensttage. 3 Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände können zivildienstpflichtigen Personen gegen Gebühr abgegeben werden. 4 Das ZIVI erlässt Weisungen zur Verwendung und Behandlung der Ausrüstungsgegenstände. 240 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101). |