Verordnung
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Art. 87 Gesuch 242
(Art. 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1 ZDG) 1 Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 ZDG erfüllt. 2 Erfüllt sie die Anforderungen mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so weist sie zusätzlich nach, dass die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG entsprechen (Art. 42 Abs. 2bis ZDG). 3 Die gesuchstellende Institution legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei:
4 Institutionen, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, müssen zusätzlich folgende Unterlagen beilegen:
5 Landwirtschaftliche Betriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 3 nicht einreichen. Sie weisen nach, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6 erfüllen. 6 Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum Ereignis und zur Koordination des Zivildiensteinsatzes mit anderen Einsatzkräften sowie eine Einschätzung des Aufwands. 7 Absatz 6 gilt auch bei Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen. 8 Die gesuchstellende Institution legt dar:
9 Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so kann das Pflichtenheft Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG nicht entsprechen. 10 Die gesuchstellende Institution erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollzugsverordnungen zu respektieren. 11 Das ZIVI kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen. 12 Die zuständigen Personen des ZIVI können die Einsatzbetriebe besuchen. 242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). |