Verordnung
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Art. 8e Kostenübernahme durch den Bund
(Art. 7a Abs. 3 und 50 ZDG) 1 Das ZIVI stellt für ihre durch die Einsätze entstandenen zusätzlichen Kosten den durch Einsätze nach Artikel 8d Begünstigten Rechnung. 2 Es kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Es berücksichtigt:
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