Verordnung
|
Art. 90 Anerkennung einer Institution des Bundes
(Art. 42 ZDG) 1 Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem ZIVI. 2 Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und aufgehoben werden. |