1 Das ZIVI kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:
a.
wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Einsatzplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt;
b.
wenn es sich beim Einsatzbetrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt;
c.
bei einem Aufgebot von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4), das erfolgt ist, weil die zivildienstleistende Person nicht selber Hand zu einer Einsatzvereinbarung geboten hatte; das ZIVI muss aufgrund des bisherigen Verhaltens der zivildienstleistenden Person vorgängig zum Schluss gekommen sein, dass die zivildienstleistende Person speziell geführt werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist;
d.
wenn eine zivildienstleistende Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgeboten wurde, sofern vorgängig:
1.
eine Vorsprache beim ZIVI stattgefunden hat, und
2.
das ZIVI nach Rücksprache mit dem betroffenen Einsatzbetrieb zum Schluss gekommen ist, dass die zivildienstleistende Person speziell betreut werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist;
wenn es sich um einen Einsatz zur Vorbeugung oder Bewältigung einer Katastrophe oder einer Notlage oder zur Regeneration handelt.
2 Es erhebt jedoch die Abgaben:
a.
bei Betriebsgemeinschaften, auch wenn diese sich aus landwirtschaftlichen Betrieben zusammensetzen, deren einzelne Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
b.
bei Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben, die aus mehreren privaten Selbstbewirtschafterinnen und Selbstbewirtschaftern bestehen.
3 Das ZIVI bemisst das Einkommen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a wie folgt: steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990262 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter, plus ein Zuschlag von 500 Franken je 10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Anerkennung als Einsatzbetrieb rechtskräftig veranlagt wurden. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Abgabepflicht überprüft.
260 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
261 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).