|
Art. 12a Pflichten der zivildienstleistenden Person 56
(Art. 4a Bst. c und 7 Abs. 4 ZDG) 1 Die zivildienstleistende Person meldet sich innerhalb einer Woche nach ihrer Ankunft im Einsatzland persönlich bei der zuständigen Schweizer Vertretung an. Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn:
2 Absatz 1 gilt auch bei einem Landeswechsel während des Einsatzes. 3 Die zivildienstleistende Person darf im Rahmen eines Auslandeinsatzes weder während der Arbeitszeit noch in der Freizeit religiöses oder weltanschauliches Gedankengut verbreiten oder sich an Arbeiten beteiligen, die der Verbreitung von solchem Gedankengut dienen. 4 Sie hält sich während der Arbeitszeit und in der Freizeit an die Auflagen des ZIVI und des Einsatzbetriebs, insbesondere an die Auflagen zur Sicherheit. 5 Sie hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des EDA sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung. 6 Sie meldet dem ZIVI und der Militärversicherung unverzüglich eine Erkrankung oder einen Unfall:
7 Sie informiert das ZIVI in der von dieser vorgesehenen Form über den Zivildiensteinsatz. 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). |