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Art. 94 Auskunftspflicht; Diensttagemeldung
(Art. 45 ZDG) 1 Der Einsatzbetrieb erteilt dem ZIVI auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihm die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihm unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse. 2 Er stellt dem ZIVI innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die Diensttagemeldung zu.257 257 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20035215). |