Bundesgesetz
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Art. 14 Berichterstattung
1 Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über:
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt die Ausführungsbestimmungen für das Controlling über die Leistungen, Kosten, Finanzen und Termine der bewilligten Massnahmen. |