Bundesgesetz
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Art. 1 Zentralstellen 6
1 Der Bund führt Zentralstellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens. 2 Die Zentralstellen arbeiten mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Auslandes zusammen. 6 Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 755). |
