Bundesgesetz
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Art. 6a Gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten 20
1 Der Bund kann sich an der Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit beteiligen, die in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien errichtet werden. 2 Er koordiniert die Führung und Betreibung des schweizerischen Teils dieser Zentren. 3 Der Bundesrat kann mit den Kantonen die gemeinsame Organisation, die Aufgabenwahrnehmung und die Einzelheiten der Finanzierung vereinbaren. 20 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 755). |