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Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG)
vom 23. Dezember 2011 (Stand am 1. Januar 2013)
Art. 11Beendigung
1 Die Direktorin oder der Direktor von fedpol kann das Zeugenschutzprogramm auf Antrag der Zeugenschutzstelle beenden, wenn die zu schützende Person:
a.
nicht mehr gefährdet ist; oder
b.
die vereinbarten Pflichten verletzt.
2 Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens kann das Zeugenschutzprogramm nur nach Rücksprache mit der zuständigen Verfahrensleitung beendet werden. Ist das Verfahren beim Gericht hängig, so ist zusätzlich mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache zu nehmen.
3 Die Direktorin oder der Direktor von fedpol muss das Zeugenschutzprogramm in jedem Fall beenden, wenn die zu schützende Person dies ausdrücklich wünscht.
4 Der Bundesrat regelt die Beendigung des Zeugenschutzprogramms.