Bundesgesetz
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Art. 14 Ansprüche der zu schützenden Person gegenüber Dritten
1 Ansprüche der zu schützenden Person gegenüber Dritten werden durch Massnahmen nach diesem Gesetz nicht berührt. 2 Die Zeugenschutzstelle setzt Dritte über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms in Kenntnis, soweit dies zur Sicherung von Ansprüchen der zu schützenden Person gegenüber diesen Dritten unerlässlich ist. Sie bestätigt ihnen gegenüber Tatsachen, die zur Entscheidung über den Anspruch von Bedeutung sind. |