Bundesgesetz
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Art. 15 Finanzielle Leistungen der Zeugenschutzstelle
1 Die zu schützende Person erhält von der Zeugenschutzstelle im Rahmen des Zeugenschutzprogramms finanzielle Leistungen so lange und in dem Umfang, als dies zum Zwecke des Schutzes und für die Kosten der Lebenshaltung erforderlich ist. 2 Für die Kosten der Lebenshaltung wird ein den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessener Beitrag geleistet. Dabei werden das bisherige rechtmässige Einkommen und Vermögen, die familiären Verhältnisse, die Unterhalts- und Unterstützungspflichten und die Sicherheitsbedürfnisse berücksichtigt. Als untere Grenze gelten die Ansätze der Sozialhilfe des Aufenthaltsortes. 3 Die Zeugenschutzstelle kann die Leistungen zurückfordern, wenn sie aufgrund wissentlich falscher Angaben gewährt worden sind. |