Bundesgesetz
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Art. 16 Mitwirkung in Verfahren
2 Anstelle des Wohn- oder Aufenthaltsorts ist die Zeugenschutzstelle zu benennen. 3 In Strafverfahren richtet sich die Verweigerung von Aussagen nach den Bestimmungen der StPO6, in Militärstrafverfahren nach den Bestimmungen des Militärstrafprozesses vom 23. März 19797. |