Bundesgesetz
über den ausserprozessualen Zeugenschutz
(ZeugSG)

vom 23. Dezember 2011 (Stand am 1. Januar 2013)


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Art. 16 Mitwirkung in Verfahren
1 Ei­ne zu schüt­zen­de Per­son ist in Ge­richts- und Ver­wal­tungs­ver­fah­ren von Bund, Kan­to­nen oder Ge­mein­den, in wel­chen ih­re neue Iden­ti­tät oder der Wohn- oder Auf­ent­halts­ort nicht be­kannt ist, be­rech­tigt, An­ga­ben zu ver­wei­gern, die Rück­schlüs­se auf die neue Iden­ti­tät so­wie den Wohn- oder Auf­ent­halts­ort er­lau­ben.

2 An­stel­le des Wohn- oder Auf­ent­halts­orts ist die Zeu­gen­schutz­stel­le zu be­nen­nen.

3 In Straf­ver­fah­ren rich­tet sich die Ver­wei­ge­rung von Aus­sa­gen nach den Be­stim­mun­gen der StPO6, in Mi­li­tär­straf­ver­fah­ren nach den Be­stim­mun­gen des Mi­li­tär­straf­pro­zes­ses vom 23. März 19797.

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