Bundesgesetz
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Art. 17 Sperre der Bekanntgabe von Daten
1 Die Zeugenschutzstelle kann von öffentlichen Stellen und von Privaten verlangen, dass diese bestimmte Daten der zu schützenden Person nicht bekanntgeben, soweit die bestehenden technischen Möglichkeiten dies erlauben. 2 Derart angegangene öffentliche Stellen und Private haben bei ihrer Datenbearbeitung sicherzustellen, dass der Zeugenschutz nicht beeinträchtigt wird. |