Bundesgesetz
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Art. 18 Mitteilungs- und Aushändigungspflicht
1 Von der Zeugenschutzstelle angegangene öffentliche Stellen und Private teilen dieser festgestellte Ersuchen um Auskunft über die zu schützende Person unverzüglich mit. 2 Bestehen bei automatisierten Informationssystemen Abfrageprotokolle, so sind der Zeugenschutzstelle auf deren Verlangen Auszüge auszuhändigen, die Abfragen zu der zu schützenden Person dokumentieren. 3 Die Zeugenschutzstelle kann die Mitteilungs- und die Aushändigungspflicht ausdehnen auf Auskunftsersuchen und Abfragen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle. |