Bundesgesetz
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Art. 19 Aufbau einer neuen Identität für den erforderlichen Zeitraum
1 Die Zeugenschutzstelle kann zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehenden neuen Identität für eine zu schützende Person von öffentlichen Stellen und von Privaten verlangen:
2 Die Zeugenschutzstelle berücksichtigt öffentliche Interessen oder schutzwürdigen Interessen Dritter. 3 Wird die neue Identität aufgehoben, so sorgt die Zeugenschutzstelle in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Privaten dafür, dass die neuen Einträge mit den Einträgen der ursprünglichen Identität zusammengeführt und anschliessend gelöscht werden. 4 Der Aufbau einer vorübergehenden neuen Identität ist für den erforderlichen Zeitraum auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle zulässig. |