Bundesgesetz
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Art. 20 Anhörung bei Aufenthaltsregelungen für Ausländerinnen und Ausländer
Die zuständige Behörde hört die Zeugenschutzstelle an, bevor sie gegenüber einer zu schützenden Person:
9 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |