Bundesgesetz
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Art. 21 Abstimmung bei freiheitsentziehenden Massnahmen
Die Zeugenschutzstelle trifft Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Art und den Ort des Vollzugs einer die zu schützende Person betreffenden Untersuchungshaft, Sicherheitshaft, Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Massnahme haben, nach Rücksprache mit den zuständigen Strafvollzugsbehörden. |