Bundesgesetz
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Art. 24 Aktenführung und Geheimhaltung
1 Die Zeugenschutzstelle führt die Akten so, dass diese jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die im Zusammenhang mit dem Zeugenschutz getroffenen Entscheidungen und Massnahmen ermöglichen. 2 Die Akten unterliegen der Geheimhaltung. Sie sind nicht Bestandteil der Akten des Strafverfahrens. 3 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200411 ist nicht anwendbar auf Akten, welche sich auf die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen beziehen. 11 SR 152.3 |