Bundesgesetz
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Art. 25 Informationssystem
1 Die Zeugenschutzstelle betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informationssystem. 2 Das System enthält diejenigen Personendaten, welche die Zeugenschutzstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. 3 Es ist nicht mit anderen Systemen verbunden. 4 Die Datenbearbeitung erfolgt ausschliesslich durch die für den Zeugenschutz zuständige Organisationseinheit von fedpol. 5 Der Bundesrat legt für das System fest:
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