Bundesgesetz
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Art. 28 Übergabe und Übernahme von zu schützenden Personen
1 fedpol kann eine zu schützende Person ans Ausland übergeben oder eine zu schützende Person vom Ausland übernehmen, wenn:
2 Für die Übernahme einer Person holt fedpol vorgängig die Zustimmung der für die Aufenthaltsregelung zuständigen Behörde ein. |