Bundesgesetz
|
Art. 29 Kostenteilung
1 Die Kosten bei einer Übergabe oder Übernahme nach Artikel 28 sind nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen:
2 Ausnahmsweise kann im Einzelfall auch der Personalaufwand von der ersuchenden Zeugenschutzstelle getragen werden, sofern die andere Seite Gegenrecht hält. 3 Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen mit einer zuständigen Stelle des Auslands oder eines internationalen Strafgerichts gestützt auf einen Staatsvertrag. |