Bundesgesetz
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Art. 3 Begriff
Ein Zeugenschutzprogramm ist eine Gesamtheit von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen, die individuell zusammengestellt werden und mit denen eine Person vor jeder gefährlichen Auswirkung ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren, einschliesslich der Einschüchterung, geschützt werden soll. |